Stationär
Die stationäre Einrichtung hat den Charakter eines Wohnheimes, sie ist keine Pflegeeinrichtung. Voraussetzung für die Aufnahme ist ein gewisses Maß an Selbständigkeit in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung und Alltagskompetenz.
Bei einem Pflegebedarf ab Pflegegrad 3 ist eine Aufnahme nicht möglich. Bei Pflegebedarf im Bereich der Pflegegrade 1 und 2 ist eine grundpflegerische Versorgung nur möglich, wenn kein Bedarf an täglich notwendiger Hilfestellung im Bereich Selbstversorgung, Mobilität und Orientierung besteht. Die Einrichtung ist nicht behindertengerecht, deshalb können keine Rollstuhlfahrer aufgenommen werden. Medizinische Behandlungspflege kann durch die Einrichtung nur im Rahmen von einfachsten Maßnahmen erbracht werden.
Es bestehen folgende Ausschlusskriterien:
- Pflegebedarf ab Pflegegrad 3
- erheblicher Bedarf an speziellen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, für die medizinische Fachkenntnisse notwendig sind und welche nicht durch einen externen Dienstleister erbracht werden können
- täglicher Bedarf an notwendiger Hilfestellung im Bereich der Selbstversorgung, Orientierung und Mobilität
- eine körperliche Beeinträchtigung für die ein barrierefreies Wohnen benötigt wird
- Verhaltensauffälligkeiten die zu einer erheblichen Selbst- und Fremdgefährdung führen und die sich mittels der vorhandenen Möglichkeiten und Ressourcen nicht abwenden lassen
- eine schwerwiegende und nicht mehr steuerbare Suchterkrankung
- schwere Verhaltensauffälligkeiten und starke räumliche/zeitliche Desorientierung durch eine therapeutisch nicht behandelbare Demenz
- Betreuungsbedarfe, welche die vereinbarten personellen und räumlichen Ressourcen übersteigen
- Unterbringungsbeschluss oder Notwendigkeit einer unterbringungsähnlichen Maßnahme